Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gelten im Bereich des Einkaufs durch uns ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.

1.2. Unsere AGB gelten ausschließlich, auch dann, wenn wir mit Kenntnis von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorbehaltlos Bestellungen versenden, Leistungen annehmen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf ein Schreiben oder derglei-chen nehmen, das allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden enthält.

2. Vertragsabschluss

Der Einzelvertrag über die Lieferungen oder Leistungen sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zur Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Text-form. Bestellungen und Lieferabrufe gelten als angenommen, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 7 Kalendertagen widerspricht. Der Widerspruch ist per E-Mail an einkauf-als@atesteo.com zu richten.

3. Qualität

3.1. Der Lieferant ist verpflichtet die an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.

3.2. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und uns diese auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Auszeichnungen für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Aufzeichnung aufzubewahren.

3.3. Wir sind berechtigt beim Lieferanten Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass unser Kunde zu solchen Terminen ebenfalls anwesend sein kann.

3.4. Der Lieferant darf ihm obliegende Aufgaben nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Unterlieferanten vergeben.

4. Preise/Zahlungsbedingungen

4.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Rechnungen sind unter Angabe von Bestellnummer, Bestellposition, Kontierung, Abladestelle, Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung ohne Durchschläge einzureichen.

4.2. Soweit keine abweichende Regelung zwischen den Parteien getroffen wurde und auch unsere Bestellung keine abweichende Regelung enthält, bezahlen wir innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

4.3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Sollte der Lieferant ohne unsere Zustimmung Forderungen abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, so sind wir weiterhin berechtigt, mit befreiender Wirkung Zahlungen an den Lieferanten zu leisten.

4.4. Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig ist.

4.5. Zahlungen durch uns stellen keine Anerkennung der Abrechnung und keine Anerkennung der vom Lieferanten erbrachten Leistung als mangelfrei dar.

5. Lieferbedingungen / behördliche Genehmigungen / Exportkontrolle

5.1. Die Lieferungen erfolgen DAP (Incoterms 2010) einschließlich Verpackung und Konservierung an den von uns bezeichneten Ort, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

5.2. Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung der Liefergegenstände.

5.3. Der Lieferant ist verpflichtet, soweit anwendbar, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA oder andere Exportkontrollvorschriften einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, erforderliche Genehmigungen vor dem Transfer von technischen Informationen oder Gegenständen an uns einzuholen und uns unaufgefordert die jeweilige Exportkontrollklassifizierungsnummer für solche technischen Informationen und Waren (z.B. US-Recht: ECCN) und etwaige Restriktionen für deren Weitergabe mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Einhaltung solcher Regelungen im Einzelfall erforderlich sind. Wir sind zur außerordentlichen Kündigung von Verträgen gegenüber dem Lieferanten berechtigt, soweit Änderungen in anwendbaren nationalen oder internationalen Exportkontrollgesetzen und -vorschriften oder unseren darauf beruhenden internen Vorschriften die Abnahme der vertraglichen Leistungen oder die Erfüllung von Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, unmöglich machen und auch in absehbarer Zeit nicht möglich erscheinen lassen.

5.4. Auf unser Anfordern hat der Lieferant uns über seine Technischen Informationen und Liefergegenstände Auskunft zu erteilen. Er hat, unabhängig davon, ob es sich um eine grenzüberschreitende Lieferung handelt, alle von uns angefragten und nach Exportkontrollgesetzen und -vorschriften (insbesondere Vorschriften der EU und der USA) erforderlichen Informationen zu erteilen.

5.5. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und uns unverzüglich zur Verfügung stellen.

6. Termine und Fristen

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung führt nicht zu einer Änderung des ursprünglich vereinbarten Termins. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.

7. Geheimhaltung

Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben. Jedwede Kenntnis über uns, unseren Betrieb und Informationen aus unserer Sphäre behandelt der Kunde vertraulich und gibt sie nicht an Dritte weiter, sofern hierzu nicht ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung erteilt wird. Dies gilt nicht für öffentlich bekannte oder öffentlich zugängliche Informationen. Soweit mit dem Kunden eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wurde, gilt diese vorrangig.

8. Wareneingangskontrolle

Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

9. Mängelhaftung

9.1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

9.2. Der Lieferant sicher zu, dass Liefergegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind. Der Lieferant hat uns unverzüglich darüber zu informieren, falls ihm Schutzrechte Dritte bekannt werden.

9.3. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

9.4. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, insbesondere, wenn er Liefergegenstände nicht selbst herstellt, sondern von Dritten bezieht, haftet er für diese wie für Erfüllungsgehilfen.

9.5. Soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist geregelt ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 24 Monaten ab Eingang der Lieferung bei uns bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist) auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen.

10. Produkthaftung

Der Lieferant hat uns von Ansprüchen Dritter (nach deutschem Recht oder einem sonstigen Recht) aufgrund fehlerhafter Produkte freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes verursacht wurde.

11. Schutzrechte Dritter

11.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Verwendung der Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt.

11.2. Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten, eigenen oder in Lizenz genommenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen mitteilen.

11.3. Der Lieferant hat uns bei Rechtsmängeln von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

12. Beistellungen

Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu.

12. Werkzeuge

Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werk-zeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit)Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant ist für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge verantwortlich und trägt die hierfür anfallenden Kosten. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände für uns einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben. Bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der finanziellen Lage des Lieferanten oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

12. Compliance

14.1. Der Lieferant sichert zu, keine Handlungen oder Unterlas-sungen zu begehen, die unabhängig von der Beteiligungsform zu einer ordnungs- oder strafrechtlichen Ahndung, insbesondere wegen Korruption oder Verstoß gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht, vom Lieferanten, von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder von durch den Lieferanten beauftragten Dritten führen können (nachfolgend als „Verstoß“ oder „Verstöße“ bezeichnet). Der Lieferant ist verantwortlich, die zur Vermeidung von Verstößen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu wird der Lieferant insbesondere die bei ihm beschäftigten Personen oder durch ihn beauftragten Dritten entsprechend verpflichten und im Hinblick auf die Vermeidung von Verstößen umfassend schulen.

14.2. Der Lieferant verpflichtet sich, auf unser schriftliches Verlangen, über die vorgenannten Maßnahmen Auskunft zu erteilen, insbesondere über deren Inhalt und Umsetzungsstand. Hierzu wird der Lieferant einen von uns zur Verfügung gestellten Fragebogen zu Zwecken der Selbstauskunft vollständig und wahrheitsgemäß beantworten sowie uns damit in Zusammenhang stehende Dokumente zur Verfügung stellen.

14.3. Der Lieferant wird uns unverzüglich über einen Verstoß oder über die Einleitung behördlicher Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes unterrichten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bei Hinweisen auf einen Verstoß durch den Lieferanten schriftlich Auskunft über den Verstoß und die ergriffenen Maßnahmen zu deren Abstellung und zukünftigen Vermeidung, sowie die sofortige Unterlassung zu verlangen zu verlangen.

14.4. Im Fall eines Verstoßes gegen eine der vorstehenden Regelungen sind wir berechtigt, vom Lieferanten die sofortige Unterlassung und die Erstattung aller durch den Verstoß bei uns entstandenen Schäden zu verlangen und / oder die Einzelvereinbarungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund schriftlich zu kündigen. Der Lieferant wird uns von allen Inanspruchnahmen Dritter und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vollumfänglich freistellen, die uns aus einer Verletzung einer der vorgenannten Pflichten seitens des Lieferanten, seiner Unterlieferanten oder der jeweils eingesetzten Nachunternehmer entstehen.

12. Allgemeine Bestimmungen

15.1. Anfragen des Lieferanten sind per E-Mail an einkauf-als@atesteo.com zu richten.

15.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.

15.3. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Aachen, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

15.4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind im Rahmen der Zumutbarkeit nach Treu und Glauben verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende wirksame Regelungen zu ersetzen.

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